Hier können die vorbereiteten Änderungen für die Neufassung der Satzung , über die die Mitgliederversammlung am 16.06.2023 abstimmen wird, begutachtet werden.

 

Die erste Datei zeigt die aktuelle Satzung von 2021 - die dahinter folgende Datei die geplante Neufassung von 2023.

 

 

 

Vereinssatzung 2021 

2-Satzung 2021 aktuell.pdf
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§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft

  1. Der im Jahre 1924 gegründete und am 1. Juni 1950 wiedergegründete Verein führt den Namen: 
    „DJK Spiel- und Sportgemeinschaft St. Matthias Trier e.V.“  (DJK St. Matthias Trier e.V.)
  2. Er hat seinen Sitz in Trier und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wittlich unter der Nr. VR 1185 eingetragen. 
  3. Die Vereinsfarben sind blau/rot.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
  6. Der Verein ist Mitglied 
    1. des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz
    2. in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden
    3. im DJK-Sportverband
    4. im Stadtsportverband Trier.

 

§ 2 - Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports
  2. die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes
  3. die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen
  4. die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen
  5. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern
  6. die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und  Spielgemeinschaften.

 

§ 3 - Gemeinnützigkeit 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
     

§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen.
  3. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter (n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch,  für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

  1. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang des Antrages des Antragstellers oder der aktiven Teilnahme des Antragstellers am Pflichtspielbetrieb einer Mannschaft der DJK St. Matthias Trier e.V., soweit die Mitgliedschaft dem Antragsteller schriftlich bestätigt wird.
     

§ 5 - Arten der Mitgliedschaft

  1.  Der Verein besteht aus:
    • aktiven Mitgliedern
    • inaktiven Fördermitgliedern
    • Ehrenmitgliedern
  1. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können.
     
  2. Für inaktive Fördermitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.
     

§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt aus dem Verein, Ausschluss oder bei  juristischen Personen mit deren Erlöschen.
  2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalendervierteljahres  erklärt werden.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon  unberührt.
  4. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
  5. Ein Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Der Ausschluss darf erst erfolgen, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung der Ausschluss dem Mitglied angedroht worden ist.
  6. a) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied weiterhin aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins schuldhaft verletzt.
    b) Vor der Beschlussfassung hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahme muss
    innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich erfolgen.
    c) Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes zu übersenden.
  7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
  8. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  9. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt. 

 

 § 7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind im Rahmen der Zugehörigkeit zur jeweiligen Abteilung berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und in den Abteilungen des Vereins Sport zu treiben sowie an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Im Rahmen ihrer Betätigung im Verein bzw. der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins haben sie die von diesem erlassenen Sport-, Spiel-, Jugend- und Hausordnungen zu beachten.
     

§ 8 - Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug   

  1. Es ist ein  Mitgliedsbeitrag zu zahlen, dessen Höhe jährlich durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Es können abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.
  2. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift und der angegebenen Emailadresse mitzuteilen.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist kalendervierteljährlich im Voraus zu zahlen.
  4. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
  5. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.
  6. Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
  7. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.
  8. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.

     

§ 9 - Ordnungsgewalt des Vereins

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
  2. Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 6 Ziffern 5 und 6 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
    • Befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb
    • Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro. 
  3. Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet.
  4. Der Vorstand kann die Vereinsstrafe festsetzen. Es finden § 6 Ziffer 6 Absatz b) und c)  Anwendung.

 

§ 10 - Die Vereinsorgane

 Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der geschäftsführende Vorstand
  • der Gesamtvorstand
  • die Abteilungsversammlung
     

§ 11 - Vergütung, Aufwendungsentschädigung, bezahlte Mitarbeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
  2. Bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen  Verhältnisse und der Haushaltslage können Vereinsämter entgeltlich  auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der geschäftsführende Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  3. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.
  4. Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der geschäftsführende Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
     

§ 12 - Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

  1. Kinder und Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte bei der Mitgliederversammlung nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
  2. Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Sie haben ein eigenes Stimmrecht.
     

§ 13 - Die ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im 1. Halbjahr eines Kalenderjahres statt.
    1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den geschäftsführenden Vorstand in schriftlicher Form und durch Veröffentlichen in dem lokalen Presseorgan „Trierischer Volksfreund“ und unter Einhaltung einer Frist von 21 Tagen.
    2. Die Frist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung im „Trierischen Volksfreund“ bzw. mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse oder Emailadresse gerichtet ist.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
  4. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
  5. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  7. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  8. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
     

§ 14 - Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands, der Abteilungen sowie des Kassenprüfberichtes
  2. Entlastung des geschäftsführenden Vorstands
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands (s. § 16) in ungeraden Jahren
  4. Wahl der Kassenprüfer in ungeraden Jahren
  5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins
  7. Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen oder Vereinsstrafen
  8. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
     

§ 15 - Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. 
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 10 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

 

§ 16 - Der geschäftsführende Vorstand

  1. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
    • die/der 1. Vorsitzende                                        o    die/der  2. Vorsitzende
    • die/der Schatzmeister(in)                                   o   die/der Schriftführer(in)
    • den Abteilungsleitern der bestehenden Abteilungen.    (und Jugendleitern ???)

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und  außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der stellvertretende Vorsitzende die Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.

  1. Die Sitzungen leitet der 1. Vorsitzende. Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er ist insbesondere zuständig für:
    a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
    b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstands
    c) Vorbereitung und Aufstellung des Haushaltsplans, Buchführung und Erstellung des  Jahresabschlusses
    d) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
  2. Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.  Wiederwahl ist zulässig. Zu Vorstandsmitgliedern können nur volljährige Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
  3. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand  gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
  4. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des zweiten Vorsitzenden.
  5. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.
     

§ 17 - Der Gesamtvorstand

  1.  Der Gesamtvorstand besteht aus
    • den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
    • den Abteilungsleitern sowie deren Vertretern
    • den Jugendleitern sowie deren Vertretern
    • den Beisitzern
  2. Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
    • Erlass von Sport-, Spiel-, Jugend- und Hausordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind und soweit diese nicht ausschließlich eine Abteilung betreffen
    • Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
    • Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, soweit dies der geschäftsführende Vorstand beantragt
    • Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung.
  3. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
     

§ 18 - Abteilungen

  1. Der Vorstand kann die Gründung von Abteilungen beschließen.
  2. Die Abteilungen werden jeweils von den Mitgliedern gebildet, die eine der im Verein angebotenen Sportarten ausüben.
  3. Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Vorstandes.
  4. a) Mindestens einmal im Jahr findet eine Abteilungsversammlung statt. Die Einberufung derselben ist in Anlehnung an § 13 Ziffer 3 a) und b) mit der Maßgabe vorzunehmen, dass auch der geschäftsführende Vorstand einzuladen ist.
  5. Die Abteilungsversammlung wählt im ersten Halbjahr in ungeraden Jahren den Abteilungsleiter und Stellvertreter. Es ist ihr unbenommen, weitere für den Betrieb der Abteilung erforderliche Funktionsträger (Beisitzer) zu bestimmen.
    Für die Beschlussfassung der Abteilungsversammlung ist § 13 Ziffern 6 bis 10 sinngemäß anzuwenden.
    Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, zur Abteilungsversammlung einen Vertreter zu entsenden. Dieser ist von der Abteilungsversammlung anzuhören.
  6. Soweit Angelegenheiten von Abteilungen Maßnahmen von Vereinsorganen erfordern, sind diese vom Abteilungsleiter im erweiterten Vorstand anzuregen oder zu beantragen. Beschlüsse der Abteilungsversammlung, die gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des erweiterten Vorstands verstoßen, sind unwirksam.
     

§ 19 - Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder als Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Gesamtvorstandes.
  2. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die Buchführung des Vereins und berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis. Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands.

 

§ 20 - Vereinsordnungen

Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:

  • Beitragsordnung
  • Finanzordnung
  • Geschäftsordnung  etc.

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
 

§ 21 - Haftung des Vereins

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500 Euro im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis  nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
     

§ 22 - Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
    • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
    • Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
    • Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich  bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
    • Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
     

§ 23 - Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Trier, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

 

§ 24 - Gültigkeit dieser Satzung

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 20.09.2021 beschlossen.

Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

 

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